NEUER Belegungsvertrag mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ab 01.07.2023

Seit dem 01. Juli 2023 wird das Verfahren für die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sozialgesetzbuch VI neu geregelt (SGB VI – § 15 Absatz 2 – 9). Neben den Voraussetzungen, die von den Rehabilitationseinrichtungen erfüllt werden müssen, wird das Zulassungsverfahren sowie die Inanspruchnahme einer Einrichtung für die Träger der DRV neu geregelt.

Skip to content